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Vorsicht! Wenn Homöopathen Globuli abgeben... von RAin Moina Beier-Jupe Juristen
Unterschied Arzt - Heilpraktiker Die Ausübung der Heilkunde ist zum Schutz der Volksgesundheit an enge rechtliche Voraussetzungen gebunden. Dabei ist die Zulässigkeit der heilkundlichen Tätigkeit entweder abhängig von der Approbation als Arzt oder von der Erlaubnis, als Heilpraktiker tätig sein zu dürfen. Versagt wird diese Erlaubnis für den Heilpraktiker nur, wenn nach amtlicher Überprüfung festgestellt wird, dass die Ausübung der Heilkunde durch ihn eine Gefahr darstellt. Eine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungspflicht existiert für Heilpraktiker nicht!
Ausübung der Heilkunde bedeutet dabei jede berufsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen.
Dies trifft sowohl auf die Tätigkeit des Arztes wie für den Heilpraktiker zu. Die Unterscheidung liegt darin, dass Heilkunde im Sinne der Bundesärzteordnung die auf wissenschaftliche Erkenntnis gegründete und auf der Approbation als Arzt beruhende Tätigkeit ist, während an den Heilpraktiker keine wissenschaftlichen Anforderungen gestellt werden. Der Arzt ist auch ausdrücklich kein Gewerbetreibender, sondern übt einen Freien Beruf aus, während der Heilpraktiker durchaus ein Gewerbetreibender sein kann, also in Gewinnerzielungsabsicht tätig ist.
Die Betonung des ärztlichen Berufes als Freier Beruf hat gerade damit zu tun, dass Ärzte im Rahmen ihrer Berufsausübung gemäß ihrer Berufsordnung weder Waren noch sonstige Gegenstände an Kunden abgeben sollen. Dies gilt schon – von wenigen bestimmten Ausnahmen abgesehen - von Alters her so, weil zu befürchten ist, dass Diagnostik und Therapie des Arztes sich dann nicht mehr objektiv an den Befunden und Bedürfnissen des Patienten orientieren könnten, sondern daran, was ihnen an Mittelchen vielleicht noch zu verkaufen wäre.
Wenn es schon Ärzten mit ihrer nach langem naturwissenschaftlichem Studium, klinischer Ausbildung und staatlich geprüften Kenntnis und unter den strengen Voraussetzungen ihrer Berufserlaubnis nicht gestattet ist, Arzneimittel abzugeben, kann dies für Heilpraktiker erst Recht nicht gestattet sein.
Arzneimittelrecht Jedoch braucht auf diesen Vergleich gar nicht zurückgegriffen werden. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts sind alle früheren Ausnahmen abgeschafft worden. Seitdem besteht für die Abgabe von Arzneimitteln ein Monopol der Apotheker. Es ist eindeutig und unmissverständlich, dass Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden dürften.
Arzneimittel sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, durch die Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Damit unterliegen alle Medikamente der Apothekenpflicht, ob sie verschreibungspflichtig sind oder nicht.
Homöopathische Arzneimittel sind im Arzneimittelgesetz sogar ausdrücklich erwähnt, und zwar als registrierungspflichtig. Kein Zweifel besteht daran, dass der Gesetzgeber sie zu den Arzneimitteln zählt. Nur Mittel, die als Nahrungs- oder Nahrungsergänzungsmittel gelten, können auch außerhalb von Apotheken vertrieben werden. Damit ist ausgeschlossen, dass Homöopathen mögen sie Ärzte oder Heilpraktiker sein homöopathische Globuli abgeben dürfen. Damit würden sie sich gerade der vom Gesetzgeber gewollten Kontrolle über den Vertrieb von Arzneimitteln entziehen und die gewollte Überwachung der Unbedenklichkeit bzw., der Qualitätsstandards von Arzneimitteln unterlaufen.
Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz und das Apothekenabgabemonopol werden mit Straf- und Bußgeldvorschriften belegt. Dazu gehört gemäß § 97 Abs. 2 Nr. 3 Arzneimittelgesetz auch, dass rechtswidrig gegen das Apothekenmonopol handelt, wer berufs- oder gewerbsmäßig Arzneien in den Verkehr bringt oder mit Arzneimitteln, die ohne Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese abgibt.
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Anmerkung der REDAKTION: Falls Sie bei einem Homöopathen in der Behandlung sein sollten, der es vorzieht, Sie aus den eigenen Vorräten zu versorgen oder elektronisch auf zweifelhaften Wege selbst herzustellen versucht, dann bestehen Sie auf einem Rezept, das Sie in der Apotheke Ihrer Wahl einlösen können! Dort erhalten Sie das homöopathische Arzneimittel, das nachweislich nach dem Arzneimittelbuch hergestellt wurde. Das bedeutet Sicherheit für Sie, da Sie nicht wissen, woher dieser Homöopath seine Arzneimittel bezogen hat, wie lange sie dort schon lagern und wie sie hergestellt worden sind.
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